Darauf kann nicht eingetreten werden. Dass es im Übrigen zu den Hauptaufgaben aller Richterinnen und Richter gehört, sich der (fachlichen) Kritik zu stellen und in behutsamer Würdigung derselben an der Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu arbeiten, ohne sich von der Möglichkeit von Mehraufwand oder persönlicher Angriffe beeindrucken zu lassen, ist eine Selbstverständlichkeit, die kaum betont zu werden braucht. 2.5. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsbegehren im Ergebnis nicht einzutreten, was die Rekurskommission in ihrer ordentlichen Besetzung festzustellen befugt ist (vorstehende E. 2.3).