Implizit wehrt er sich also gegen eine Besetzung der Rekurskommission gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das Bundesgericht als Ganzes und jeder einzelne Bundesrichter könnten potentiell direkt und persönlich durch die von ihm betriebene Webseite Forum Bundesgericht betroffen sein. Ihr Wirken würde in der Öffentlichkeit breiter sichtbar, die Kritik gegen die geltende Rechtsprechung "beschleunigt", der Druck zur Änderung der Rechtsprechung in mehreren Gebieten steigen und einen Mehraufwand bewirken; ein potentieller Imageverlust drohe damit dem Bundesgericht und allen seinen Mitgliedern. Zudem könnte jeder Bundesrichter Ziel einer Einzelattacke werden.