1413 S. 343). Ob dies selbst dann zutrifft, wenn das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, wie es vorliegend der Fall ist (E. 1.1), kann hier offen bleiben: Beide genannten Gesetzesbestimmungen setzen nämlich die verfassungsrechtliche Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 BV (bzw. Art. 29 Abs. 1 BV für das Verwaltungsverfahren) in vergleichbarer Weise um (vgl. zuletzt Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.1 m.w.H.). 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, dass nicht das Bundesgericht, und auch nicht die Präsidenten der kantonalen Obergerichte, über seine Beschwerde entscheiden sollen. Implizit wehrt er sich also gegen eine Besetzung der Rekurskommission gemäss Art.