Abs. 1 lit. a VwVG). 1.2. Das Begehren, es seien ihm in nicht anonymisierter Form alle Bundesgerichtsurteile zu zeigen, die in der Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Mai 2020 ergangen sind, ist weiter gefasst, als dasjenige des an das Generalsekretariat des Bundesgerichts gerichteten Gesuchs. Erweiterte Begehren sind jedoch im Verfahren nach dem VwVG grundsätzlich unzulässig (Urteil 4A_489/2018 vom 3. Januar 2019 E. 4.4, nicht veröffentlicht in BGE 145 III 85, dafür in sic! 5/2019 S. 307); dass ein Ausnahmefall vorliege, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insofern ist daher auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.