Er erneuert die im Schreiben vom 31. Dezember 2020 gestellten Begehren, schränkt sie einerseits ein, indem er auf Einsicht in italienischsprachige Urteile und solche, in denen nicht eine natürliche Person Beschwerde führte, verzichtet; andererseits erweitert er sein Gesuch auf die in der Periode vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2020 ergangenen Urteile. Sodann lehnt er "das Bundesgericht" und "die Präsidenten der kantonalen Obergerichte" in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 BGG ab. Schliesslich beantragt er, es seien für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Erwägungen: