{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-2-2021_2021-06-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=23.06.2021&to_date=26.06.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-06-2021-13Y_2-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "26d5fa76e72271e814e04fd7bc6bab87"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["13Y 2/2021", "13Y_2/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:41:40", "Checksum": "dd9ff9030b61bcfe62780ef2f8c426c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\nForum Bundesgericht allenfalls achtenswerte Ziele verfolgt, will nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings ist der Umstand an sich, dass ähnliche Webseiten auch im Ausland existieren, für sich genommen kein gültiger Grund, um vom Bundesgericht die Herausgabe der Namen aller Prozessparteien zu verlangen. Jedes Land kennt in Bezug auf die Namensnennung der Parteien andere Grundsätze, so dass auf unterschiedliche Praxen nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden kann - was übrigens auch der Beschwerdeführer nicht verlangt.\n3.5.2. Dass ein Forum zunächst einen gewissen Bekanntheitsgrad erreichen muss, damit es zu einer wichtigen Plattform der öffentlichen Diskussion wird, ist klar. Dies rechtfertigt allerdings den Zugriff auf jedes beliebige Mittel nicht: Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, sind auch andere Wege denkbar, allfällige Interessierte über die Existenz des Forums aufzuklären - so z.B. Anzeigen im Internet. Die Behauptung, solche Alternativwege seien angesichts der Eigenheiten der Zielgruppe (Alter, technische Bewandtnis) weniger erfolgversprechend, untermauert der Beschwerdeführer in keiner Weise, sondern erweist sich als reine Spekulation.\n3.5.3. Als er das BGG verabschiedete, hatte der Gesetzgeber die Förderung der Transparenz öffentlichen Handelns ebenso vor Augen wie die Wahrung der Öffentlichkeit der Urteilsfindung, aus welcher die Lehre übrigens auch die Verpflichtung des Bundesgerichts zur aktiven Information über seine Rechtsprechung ableitet. Es ist anerkannt, dass die gesetzliche Lösung - bestehend aus der Veröffentlichung aller Urteile in anonymisierter Form (Art. 27 Abs. 2 BGG) verbunden mit der in zeitlicher und räumlicher Hinsicht eingeschränkten öffentlichen Urteilsverkündung gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG - eine vollständige Kontrollmöglichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, gleichzeitig aber auch den als unumgänglich empfundenen Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre Beteiligter gewährleistet (zit. Urteil 13Y_1/2021, E. 3.2.1 bis 3.2.4 m.w.H.). Dieses Interesse ist legitim und darf nicht ausser Acht gelassen werden. Damit sollen und wollen Diskussionsgruppen in der Art derjenigen des Beschwerdeführers selbstverständlich nicht unterbunden werden; andererseits gestatten die damit verfolgten, allenfalls achtenswerten Ziele nicht per se ein Abrücken vom gesetzlichen System, und insbesondere vom Persönlichkeitsschutz der betroffenen Personen.\n4.\nZusammenfassend ist auf das Ablehnungsbegehren nicht einzutreten und die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Ziff. 1 VwVG) : Entgegen seiner Ansicht, wirft er mit der heutigen Beschwerde keine völlig neue Perspektive auf, sondern versucht, mit nachgeschobenen Argumenten das Bundesgericht zu bewegen, auf das ihn betreffende Grundsatzurteil 13Y_1/2021 zurückzukommen. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung zum Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG entwickelt hat, sind somit vorliegend nicht erfüllt. Parteientschädigungen sind keine geschuldet.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf das Gesuch um Ablehnung aller Mitglieder des Bundesgerichtes sowie aller in Frage kommenden Ersatzpersonen wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n3.\nEine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretariat des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 25. Juni 2021\nIm Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Marazzi\nDie Gerichtsschreiberin: Polla"}