{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-2-2021_2021-06-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=23.06.2021&to_date=26.06.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-06-2021-13Y_2-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "26d5fa76e72271e814e04fd7bc6bab87"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["13Y 2/2021", "13Y_2/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:41:40", "Checksum": "dd9ff9030b61bcfe62780ef2f8c426c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 25.06.2021 13Y 2/2021 (13Y_2/2021)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n2.\nDer Beschwerdeführer verlangt zunächst gestützt auf Art. 36 BGG den Ausstand aller Mitglieder des Bundesgerichts. Gleichzeitig wehrt er sich, dass an ihrer Stelle Präsidenten kantonaler Obergerichte amteten.\n2.1. Am Bundesgericht tätige Gerichtspersonen können unter Anrufung der in Art. 34 BGG aufgeführten Gründe in den Ausstand treten bzw. abgelehnt werden. Hingegen regelt Art. 10 VwVG die Ausstandspflicht nur für das verwaltungsinterne (Beschwerde-) Verfahren (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015 Rz. 1413 S. 343). Ob dies selbst dann zutrifft, wenn das Verfahren sich nach dem VwVG richtet, wie es vorliegend der Fall ist (E. 1.1), kann hier offen bleiben: Beide genannten Gesetzesbestimmungen setzen nämlich die verfassungsrechtliche Vorgabe von Art. 30 Abs. 1 BV (bzw. Art. 29 Abs. 1 BV für das Verwaltungsverfahren) in vergleichbarer Weise um (vgl. zuletzt Urteil 2C_909/2020 vom 8. März 2021 E. 4.2.1 m.w.H.).\n2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, dass nicht das Bundesgericht, und auch nicht die Präsidenten der kantonalen Obergerichte, über seine Beschwerde entscheiden sollen. Implizit wehrt er sich also gegen eine Besetzung der Rekurskommission gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, das Bundesgericht als Ganzes und jeder einzelne Bundesrichter könnten potentiell direkt und persönlich durch die von ihm betriebene Webseite\nForum Bundesgericht betroffen sein. Ihr Wirken würde in der Öffentlichkeit breiter sichtbar, die Kritik gegen die geltende Rechtsprechung \"beschleunigt\", der Druck zur Änderung der Rechtsprechung in mehreren Gebieten steigen und einen Mehraufwand bewirken; ein potentieller Imageverlust drohe damit dem Bundesgericht und allen seinen Mitgliedern. Zudem könnte jeder Bundesrichter Ziel einer Einzelattacke werden. Als Ersatz für die seiner Ansicht nach nicht praktikable Lösung gemäss Art. 37 Abs. 3 BGG schlägt der Beschwerdeführer vor, es sei ein Gutachtergremium von drei Universitätsprofessoren zu bestimmen, bestehend aus mindestens zwei Frauen und je einem Mitglied im Alter von je weniger als 45 Jahren bzw. 50 Jahren; das Präsidium solle Daniel Hürlimann, Assistenzprofessor für Wirtschaftsrecht, Universität St. Gallen, übernehmen.\n2.3. Das VwVG enthält keine Bestimmung betreffend Ausstandsbegehren und das gegebenenfalls zu befolgende Verfahren, weshalb es sich rechtfertigt, dafür die einschlägigen bundesgerichtlichen Verfahrensvorschriften anzuwenden (vgl. Stephan Breitenmoser/Marion Spori Fedail, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 98 zu\nArt. 10 VwVG, mit Hinweisen in Fn. 178 f.; siehe auch im Allgemeinen KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Rz. 1413 S. 343 f.; vgl. ferner den Verweis gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG [SR 173.32]). Gemäss Art. 36 Abs. 1 letzter Satz BGG müssen Ausstandsbegehren insbesondere die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Ausstandsbegehren, die mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet werden, sind unzulässig; am Entscheid darüber können die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken, ohne dass gemäss\nArt. 37 BGG vorzugehen wäre (vgl. dazu auch\nBGE 114 Ia 278 E. 1;\n105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit\nArt. 37 BGG übereinstimmt sowie Urteile 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1; 5A_965/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1; 9C_248/2018 vom 19. September 2018 E. 1; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1, in RtiD 2017 I 157; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). Unzulässig ist gemäss einhelliger Lehre und ständiger Rechtsprechung unter anderem ein gegen alle Mitglieder einer Abteilung des Bundesgerichts, oder sogar gegen das gesamte Bundesgericht gerichtetes Ausstandsbegehren, ohne dass der Beschwerdeführer plausible Gründe im Einzelnen angibt, warum keine (r) der Bundesrichterinnen und Bundesrichter mitwirken kann. Denn die Ausstandsgründe müssen für jede Person spezifiziert werden, deren Ausstand verlangt wird (zit. Urteil 5A_533/2016 E. 1.2 m.w.H.).\n2.4. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht insgesamt vorgeworfene Befangenheit und die dabei geäusserten Mutmassungen gegenüber all seinen Mitgliedern sowie unter Einbezug aller theoretisch in Frage kommenden Ersatzpersonen sind allgemein formuliert und nicht gegen eine bestimmte Magistratsperson gerichtet. Soweit der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit argumentiert, dass alle abgelehnten Personen einem erhöhten öffentlichen Druck auf Änderung der Rechtsprechung ausgesetzt wären und möglicherweise persönliche Angriffe gewärtigen müssten, ist sein Vorwurf völlig abstrakt und spekulativ und eben gerade nicht konkret und personenbezogen, wie dies Lehre und Rechtsprechung verlangen. Darauf kann nicht eingetreten werden.\nDass es im Übrigen zu den Hauptaufgaben aller Richterinnen und Richter gehört, sich der (fachlichen) Kritik zu stellen und in behutsamer Würdigung derselben an der Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu arbeiten, ohne sich von der Möglichkeit von Mehraufwand oder persönlicher Angriffe beeindrucken zu lassen, ist eine Selbstverständlichkeit, die kaum betont zu werden braucht.\n2.5. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsbegehren im Ergebnis nicht einzutreten, was die Rekurskommission in ihrer ordentlichen Besetzung festzustellen befugt ist (vorstehende E. 2.3).\n3.\nZu prüfen bleibt die beantragte Akteneinsicht.\n3.1. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretariats wird verzichtet, weil die Beschwerde auch in der Sache offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.\n"}