2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos erklärt, soweit die Verfahrenskosten betreffend, und abgewiesen in Bezug auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Generalsekretär des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. August 2018 Im Namen der Rekurskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Marazzi Der Gerichtsschreiber: Leu