5. Aus Billigkeitsgründen wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos. Bei seinem Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) begründet er nicht, weshalb die Beiordnung eines solchen für die blosse Akteneinsicht notwendig sein soll. Diesbezüglich ist sein Gesuch abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 VwVG). Demnach erkennt die Rekurskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.