Ob die Rekurskommission für die Beurteilung der neuen Begehren überhaupt zuständig wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die gestellten Feststellungsbegehren neben dem Leistungsbegehren (Akteneinsicht) überhaupt zulässig sind. 4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Rekurskommission betreffend die Akteneinsicht ist endgültig (Art. 16 Abs. 1 der VO).