Das ebenfalls neue Begehren um Beweissicherung zielt offenbar auf die Unterlagen der B.________, in denen diese die Eigen- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers ("Spitalbedürftigkeit") bei der FFE-Einweisung zu Unrecht bejaht haben soll. Das Begehren betrifft damit Dokumente, die sich allenfalls bei der B.________ befinden, nicht in den Verfahrensakten des Bundesgerichts. Auch das Beweissicherungsbegehren liegt ausserhalb des Anfechtungsobjekts. Darauf ist nicht einzutreten. Ob die Rekurskommission für die Beurteilung der neuen Begehren überhaupt zuständig wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben.