2016, N. 38 zu Art. 52 VwVG). Auf unzulässige neue Rechtsbegehren, die über das Anfechtungsobjekt hinaus gehen, ist nicht einzutreten (a.a.O.). Die in der Beschwerde neu gestellten Feststellungsbegehren (Ziffer I.2, I.3, I.5 und I.6) liegen ausserhalb des Anfechtungsobjektes (Akteneinsicht). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese neuen Feststellungsbegehren aus prozessökonomischen Gründen dennoch zu beurteilen wären; ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Auf die unzulässigen neuen Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten. Das ebenfalls neue Begehren um Beweissicherung zielt offenbar auf die Unterlagen der B._