Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren grundsätzlich nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, bewegen müssen ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; 133 II 30 E. 2). Neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen, aber in engem Bezug zum bisherigen Streitgegenstand stehen, werden ausnahmsweise berücksichtigt, wenn prozessökonomische Gründe es zulassen (SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 38 zu Art.