3. Der Beschwerdeführer beantragt nicht nur die Akteneinsicht für das abgeschlossene bundesgerichtliche Verfahren 1C_680/2017, sondern stellt daneben auch diverse Feststellungsbegehren (Ziffer I.2, I.3, I.5 und I.6) und ein Begehren um Beweissicherung (Ziffer I.4). Die angefochtene Verfügung des Generalsekretärs äussert sich nur zum Begehren um Akteneinsicht, nicht auch zu Feststellungsbegehren. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Feststellungsbegehren bereits beim Generalsekretär erhoben zu haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass er sie im Beschwerdeverfahren neu gestellt hat. Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren grundsätzlich nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.