Im Übrigen wären solche Unterlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO auch nicht Gegenstand der Archivierung. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse für die Akteneinsicht dargelegt. Der Generalsekretär hat sein Akteneinsichtsgesuch zu Recht abgewiesen.