___ zur Eigen- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers bei seiner FFE-Einweisung (vgl. Schreiben der B.________ vom 3. Januar 2006) zu erlangen, dann wäre die beantragte Einsichtnahme der falsche Weg. Der Generalsekretär hat dem Beschwerdeführer ein Aktenverzeichnis zugestellt und bestätigt, dass das Bundesgericht seinerzeit weder Vernehmlassungen noch vorinstanzliche Akten eingeholt hat. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich Unterlagen der B.________ bei den archivierten Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_680/2017 befinden. Im Übrigen wären solche Unterlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO auch nicht Gegenstand der Archivierung.