Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Strafverfolgungsermächtigung nicht eingetreten. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen war er eine Zeit lang in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2005 wurde er aus dem FFE entlassen. Anscheinend hat die B.____