Wie dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 18. Dezember 2017 (zugänglich auf der Website des Bundesgerichts) zu entnehmen ist, ging es im abgeschlossenen Verfahren 1C_680/2017 um die Strafverfolgungsermächtigung betreffend Mitarbeiter des Betreibungsamtes Fällanden und der Kantonspolizei Zürich. Diese Personen sollen nach den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers von einem Mitarbeiter der "C. AG" (offenbar: Krankenkasse B.________) zu Straftaten angestiftet worden sein. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Strafverfolgungsermächtigung nicht eingetreten.