Sein Antrag betrifft die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_680/2017, bei denen die Schutzfrist der Archivierung läuft. Für die Einsichtnahme in diese Akten muss er daher ein schutzwürdiges Interesse darlegen (E. 2.1.2 und 2.1.3). Wie dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 18. Dezember 2017 (zugänglich auf der Website des Bundesgerichts) zu entnehmen ist, ging es im abgeschlossenen Verfahren 1C_680/2017 um die Strafverfolgungsermächtigung betreffend Mitarbeiter des Betreibungsamtes Fällanden und der Kantonspolizei Zürich.