Ausnahmsweise habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses erhalten und den Hinweis, dass sich bei den archivierten Akten keine vorinstanzlichen Akten befänden. Dem Urteil im erwähnten Verfahren sei zu entnehmen, dass das Bundesgericht seinerzeit auf Vernehmlassungen und damit auch auf den Beizug kantonaler Akten verzichtet habe. Eine allfällige Einsicht in diese Akten müsse bei den damaligen Vorinstanzen verlangt werden. 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt "die vollumfängliche Akteneinsicht in alle, den Fall betreffenden Akten". Sein Antrag betrifft die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_680/2017, bei denen die Schutzfrist der Archivierung läuft.