Der Generalsekretär verweigerte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit der Begründung, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht nachgewiesen habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe er nicht konkret dargelegt, um was es ihm bei der Akteneinsicht gehe und was er damit nachweisen möchte. Ohne präzise Angabe der Gründe könne nicht beurteilt werden, ob ein schutzwürdiges Interesse für die Akteneinsicht vorliege. Ausnahmsweise habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses erhalten und den Hinweis, dass sich bei den archivierten Akten keine vorinstanzlichen Akten befänden.