6 BGÖ) gilt für das Bundesgericht nur, soweit es um administrative Aufgaben oder um die Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesstrafgericht geht (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG], SR 173.110). Die Akten, die der Beschwerdeführer einsehen will, betreffen indes ein abgeschlossenes Beschwerdeverfahren, also den Kernbereich der Rechtsprechung, der vom BGÖ nicht erfasst wird ( Art. 3 Abs. 1 BGÖ; BGE 133 II 209 E. 2 f.). 2.1.2. Anwendbar ist hingegen die bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit (E. 1.1) erwähnte Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz (VO).