2. Streitig ist die vom Beschwerdeführer beantragte Einsicht in Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1C_680/2017, in dem er selber Prozesspartei war. 2.1. Vorab stellt sich die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die hier beantragte Akteneinsicht. 2.1.1. Auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) kann sich die Akteneinsicht nicht stützen. Das darin statuierte Öffentlichkeitsprinzip ( Art. 6 BGÖ) gilt für das Bundesgericht nur, soweit es um administrative Aufgaben oder um die Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesstrafgericht geht (Art.