Die Zuständigkeit der Rekurskommission muss daher als unbestritten gelten. 1.3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretärs und der vorinstanzlichen Akten wird verzichtet, weil die Beschwerde offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 1.4. Die Beschwerde enthält Sachverhaltsangaben und verweist auf Urkunden, die der Beschwerdeführer einreicht. Ob es dabei um neue Vorbringen geht, kann offen bleiben. Die Sachverhaltsangaben und Urkunden sind mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 12 VwVG), die Novenregelung ( Art. 32 Abs. 2 VwVG) und die Kognition der Rekurskommission zur Sachverhaltsprüfung (Art. 49 Bst. b VwVG) zu berücksichtigen;