Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zunächst (entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, doch hat dieses die Eingabe zuständigkeitshalber der Rekurskommission weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Mit dieser Weiterleitung bleibt die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerde eine mögliche Weiterleitung und opponierte auch nicht gegen die Eingangsanzeige der Rekurskommission vom 30. Mai 2018. Die Zuständigkeit der Rekurskommission muss daher als unbestritten gelten.