16 Abs. 2 der VO und Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 22. Mai 2018 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Zwar hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zunächst (entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, doch hat dieses die Eingabe zuständigkeitshalber der Rekurskommission weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 VwVG).