Sinngemäss beantragt er weiter die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Ziffer I.7 und I.8), und er stellt seine Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffer I.9). C.b. Am 23. Mai 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Rekurskommission des Bundesgerichts weiter. Erwägungen: