A. Mit Eingaben vom 7. Februar 2018 beantragte A.________ beim Generalsekretär des Bundesgerichts die Einsichtnahme in die Akten des vor Bundesgericht abgeschlossenen Verfahrens 1C_680/2017. Im Rahmen der Korrespondenz mit dem Generalsekretär reichte A.________ weitere Eingaben vom 27. Februar 2018 und 26. März 2018 ein. B. In seiner Verfügung vom 12. April 2018 verweigerte der Generalsekretär A.________ die Akteneinsicht. Diese Verfügung wurde ihm am 20. April 2018 zugestellt.