{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-2-2018_2018-08-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=03.08.2018&to_date=03.08.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-08-2018-13Y_2-2018&number_of_ranks=31", "Checksum": "210e940b8849eab331db80855daec7db"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 2/2018", "13Y_2/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 08:28:27", "Checksum": "547e4f4fbef3296b1b6d55cdd67a0799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\nGemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen war er eine Zeit lang in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2005 wurde er aus dem FFE entlassen. Anscheinend hat die B.________ danach zuerst von der Klinik die Rückerstattung der Kosten für den stationären Aufenthalt verlangt (Schreiben vom 6. Dezember 2005), später aber gegenüber dem Beschwerdeführer die Zahlung der Kosten nach Einsicht in eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes als korrekt bezeichnet (Schreiben vom 3. Januar 2006).\nWas der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund gegenüber wem geltend machen will, ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde nicht. Er meint, \"gekidnappt\" worden zu sein, und bezeichnet die damalige Anordnung der FFE als rechtswidrig. In diesem Zusammenhang hat er offenbar den Mitarbeitern des Betreibungsamtes Fällanden und der Kantonspolizei Zürich im Verfahren 1C_680/2017 Straftaten vorgeworfen. Vorliegend tut er dies nun (auch) gegenüber der B.________. Dieser unterstellt er namentlich eine Urkundenfälschung, weil sie in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2006 zu Unrecht eine Eigen- und Fremdgefährdung bei der FFE-Einweisung erwähnt habe. Ob er deswegen gegen die B.________ oder deren Angestellte vorgehen will, ist nicht ersichtlich. Daneben macht der Beschwerdeführer geltend, die B.________ hätte [für die Kosten seines Klinikaufenthaltes] Regress \"auf die verursachenden Dritten\" nehmen müssen, um sich vor ungerechtfertigten Forderungen zu schützen. Was er daraus ableiten will, bleibt offen.\nAus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, welchen konkreten Nutzen der Beschwerdeführer aus einer Einsichtnahme in die Akten des abgeschlossenen Verfahrens 1C_680/2017 ziehen könnte, um gegenüber der B.________ vorzugehen. Sollte es ihm darum gehen, die Stellungnahme der Klinik bzw. die Angaben des Vertrauensarztes der B.________ zur Eigen- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers bei seiner FFE-Einweisung (vgl. Schreiben der B.________ vom 3. Januar 2006) zu erlangen, dann wäre die beantragte Einsichtnahme der falsche Weg. Der Generalsekretär hat dem Beschwerdeführer ein Aktenverzeichnis zugestellt und bestätigt, dass das Bundesgericht seinerzeit weder Vernehmlassungen noch vorinstanzliche Akten eingeholt hat. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich Unterlagen der B.________ bei den archivierten Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_680/2017 befinden. Im Übrigen wären solche Unterlagen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO auch nicht Gegenstand der Archivierung.\nZusammenfassend hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse für die Akteneinsicht dargelegt. Der Generalsekretär hat sein Akteneinsichtsgesuch zu Recht abgewiesen.\n3.\nDer Beschwerdeführer beantragt nicht nur die Akteneinsicht für das abgeschlossene bundesgerichtliche Verfahren 1C_680/2017, sondern stellt daneben auch diverse Feststellungsbegehren (Ziffer I.2, I.3, I.5 und I.6) und ein Begehren um Beweissicherung (Ziffer I.4).\nDie angefochtene Verfügung des Generalsekretärs äussert sich nur zum Begehren um Akteneinsicht, nicht auch zu Feststellungsbegehren. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Feststellungsbegehren bereits beim Generalsekretär erhoben zu haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass er sie im Beschwerdeverfahren neu gestellt hat.\nIm Beschwerdeverfahren sind neue Begehren grundsätzlich nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, bewegen müssen (\nBGE 136 II 457 E. 4.2;\n136 II 165 E. 5;\n133 II 30 E. 2). Neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegen, aber in engem Bezug zum bisherigen Streitgegenstand stehen, werden ausnahmsweise berücksichtigt, wenn prozessökonomische Gründe es zulassen (SEETHALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 38 zu\nArt. 52 VwVG). Auf unzulässige neue Rechtsbegehren, die über das Anfechtungsobjekt hinaus gehen, ist nicht einzutreten (a.a.O.).\nDie in der Beschwerde neu gestellten Feststellungsbegehren (Ziffer I.2, I.3, I.5 und I.6) liegen ausserhalb des Anfechtungsobjektes (Akteneinsicht). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese neuen Feststellungsbegehren aus prozessökonomischen Gründen dennoch zu beurteilen wären; ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Auf die unzulässigen neuen Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.\nDas ebenfalls neue Begehren um Beweissicherung zielt offenbar auf die Unterlagen der B.________, in denen diese die Eigen- und Fremdgefährdung des Beschwerdeführers (\"Spitalbedürftigkeit\") bei der FFE-Einweisung zu Unrecht bejaht haben soll. Das Begehren betrifft damit Dokumente, die sich allenfalls bei der B.________ befinden, nicht in den Verfahrensakten des Bundesgerichts. Auch das Beweissicherungsbegehren liegt ausserhalb des Anfechtungsobjekts. Darauf ist nicht einzutreten.\nOb die Rekurskommission für die Beurteilung der neuen Begehren überhaupt zuständig wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die gestellten Feststellungsbegehren neben dem Leistungsbegehren (Akteneinsicht) überhaupt zulässig sind.\n4.\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Rekurskommission betreffend die Akteneinsicht ist endgültig (Art. 16 Abs. 1 der VO).\n"}