{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2018-08-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-2-2018_2018-08-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=03.08.2018&to_date=03.08.2018&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-08-2018-13Y_2-2018&number_of_ranks=31", "Checksum": "210e940b8849eab331db80855daec7db"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 2/2018", "13Y_2/2018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 08:28:27", "Checksum": "547e4f4fbef3296b1b6d55cdd67a0799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.08.2018 13Y 2/2018 (13Y_2/2018)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n2.\nStreitig ist die vom Beschwerdeführer beantragte Einsicht in Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1C_680/2017, in dem er selber Prozesspartei war.\n2.1. Vorab stellt sich die Frage nach den rechtlichen Voraussetzungen für die hier beantragte Akteneinsicht.\n2.1.1. Auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) kann sich die Akteneinsicht nicht stützen. Das darin statuierte Öffentlichkeitsprinzip (\nArt. 6 BGÖ) gilt für das Bundesgericht nur, soweit es um administrative Aufgaben oder um die Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesstrafgericht geht (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG], SR 173.110). Die Akten, die der Beschwerdeführer einsehen will, betreffen indes ein abgeschlossenes Beschwerdeverfahren, also den Kernbereich der Rechtsprechung, der vom BGÖ nicht erfasst wird (\nArt. 3 Abs. 1 BGÖ;\nBGE 133 II 209 E. 2 f.).\n2.1.2. Anwendbar ist hingegen die bereits bei der Prüfung der Zuständigkeit (E. 1.1) erwähnte Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz (VO). Darin hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 der VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 der VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 der VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 der VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 der VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 der VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 Bst. c der VO). Zu einer Begründung des Akteneinsichtsgesuchs kann der Gesuchsteller auch nach Ablauf der Schutzfrist aufgefordert werden, wenn sich die Frage einer Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall stellt (Art. 12 Abs. 3 der VO). Für die Verlängerung der Schutzfrist ist zu prüfen, ob ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme spricht (Art. 7 Abs. 1 der VO). Die Verlängerung setzt somit eine Interessenabwägung voraus. Dasselbe gilt für die Wahrung des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes (Art. 8 Abs. 2 der VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt.\n2.1.3. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt\nArt. 29 Abs. 2 BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (\nBGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen.\n2.2. Der Generalsekretär verweigerte dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit der Begründung, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht nachgewiesen habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe er nicht konkret dargelegt, um was es ihm bei der Akteneinsicht gehe und was er damit nachweisen möchte. Ohne präzise Angabe der Gründe könne nicht beurteilt werden, ob ein schutzwürdiges Interesse für die Akteneinsicht vorliege. Ausnahmsweise habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses erhalten und den Hinweis, dass sich bei den archivierten Akten keine vorinstanzlichen Akten befänden. Dem Urteil im erwähnten Verfahren sei zu entnehmen, dass das Bundesgericht seinerzeit auf Vernehmlassungen und damit auch auf den Beizug kantonaler Akten verzichtet habe. Eine allfällige Einsicht in diese Akten müsse bei den damaligen Vorinstanzen verlangt werden.\n2.3. Der Beschwerdeführer beantragt \"die vollumfängliche Akteneinsicht in alle, den Fall betreffenden Akten\". Sein Antrag betrifft die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_680/2017, bei denen die Schutzfrist der Archivierung läuft. Für die Einsichtnahme in diese Akten muss er daher ein schutzwürdiges Interesse darlegen (E. 2.1.2 und 2.1.3).\nWie dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 18. Dezember 2017 (zugänglich auf der Website des Bundesgerichts) zu entnehmen ist, ging es im abgeschlossenen Verfahren 1C_680/2017 um die Strafverfolgungsermächtigung betreffend Mitarbeiter des Betreibungsamtes Fällanden und der Kantonspolizei Zürich. Diese Personen sollen nach den damaligen Vorbringen des Beschwerdeführers von einem Mitarbeiter der \"C. AG\" (offenbar: Krankenkasse B.________) zu Straftaten angestiftet worden sein. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der Strafverfolgungsermächtigung nicht eingetreten."}