In der Folge habe sie die Beschwerde nochmals am 28. Mai 2021 elektronisch und am 31. Mai 2021 postalisch eingereicht. Da es sich dabei jeweils um identische Beschwerdeschriften gehandelt habe, sei auf die Zustellung einer zweiten bzw. dritten Eingangsanzeige verzichtet worden. 4.7.2. In einer zusätzlichen Eingabe vom 22. März 2022 an die Rekurskommission führt die Beschwerdeführerin aus, besagte Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 habe einen anderen Inhalt aufgewiesen und andere Rügen enthalten als die Beschwerdeschrift vom 17. Mai 2021.