Folglich sind ihre diesbezüglichen Vorbringen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde untauglich. 4.6. Soweit überhaupt nachvollziehbar, scheint die Beschwerdeführerin weiter die Ansicht zu vertreten, dass die Gerichte nach Abschluss eines Verfahrens gegenüber den betroffenen Personen kein Geheimhaltungsinteresse mehr über die Entscheidgrundlage hätten. Dieser Rüge liegt die bereits in Erwägung 4.5 hiervor erwähnte irrige, spekulative Annahme zugrunde, das Generalsekretariat habe über weitere Akten verfügt als jene, die der Beschwerdeführerin bekannt waren. Folglich kann auch auf diese Rüge nicht eingetreten werden.