Das heisst lediglich, dass eine korrekte Lektüre jenes Urteils die Gründe für die Abweisung des Revisionsgesuchs offenbart. Wenn die Beschwerdeführerin diese Begründung dahingehend versteht, dass dem Generalsekretariat Aktennotizen vorgelegen hätten, welche Informationen enthalten, die dem Urteil 5F_24/2021 nicht entnommen werden können, verliert sie sich in reinen Spekulationen. Folglich sind ihre diesbezüglichen Vorbringen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde untauglich.