es kann lediglich mutmasst werden, dass sie dem Generalsekretariat unterstellt, anlässlich der Beantwortung ihres Akteneinsichtsgesuchs über andere Akten verfügt zu haben als jene, die sie kennt. Es ist nicht nachvollziehbar, woraus die Beschwerdeführerin diese Vermutung zieht. In der angefochtenen Verfügung steht: "Die Gründe, die zur Abweisung Ihres Revisiongesuchs geführt haben, sind im Urteil vom 20. Januar 2022 in der Sache 5F_24/2021 wiedergegeben." Das heisst lediglich, dass eine korrekte Lektüre jenes Urteils die Gründe für die Abweisung des Revisionsgesuchs offenbart.