Diese Frage ist vorliegend ohne Belang, da der Beschwerdeführerin - wie nachfolgend zu erörtern sein wird - kein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht. Dementsprechend war der fragliche Hinweis in der angefochtenen Verfügung des Generalsekretariats überflüssig. Der Vollständigkeit halber sei immerhin darauf hingewiesen, dass die kritisierte Beschränkung der einsehbaren Akten ihre Grundlage in Art. 3 Abs. 1 VO findet. 4.2. Sodann postuliert die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gewährung des Akteneinsichtsrechts die (unmittelbare oder mittelbare) Berücksichtigung zahlreicher Gesetze. Sie setzt sich mit den vorstehend (E. 3.1 und 3.2) erläuterten gesetzlichen Grundlagen, namentlich Art.