3. Zur beantragten Akteneinsicht ist Folgendes vorauszuschicken. 3.1. In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO legen fest, welche Aktenstücke eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren sind, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art.