Aus der Begründung ihrer Eingabe lässt sich allerdings erkennen, dass sie die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2022 und Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021 verlangt. Damit genügt die Eingabe den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG.