A. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 ersuchte A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) das Generalsekretariat des Bundesgerichts um Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021, in dem sie als Gesuchstellerin fungierte. Ihr Einsichtsgesuch begründete sie mit dem Wunsch, zu verstehen, auf welcher Informationsgrundlage das fragliche Urteil des Bundesgerichts basiere. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wies das Generalsekretariat das Gesuch ab, da die Gründe, die zur Abweisung des Revisionsgesuchs 5F_24/2021 geführt hätten, im Urteil wiedergegeben seien.