{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_13Y-1-2022_2022-05-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=10.05.2022&to_date=10.05.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-05-2022-13Y_1-2022&number_of_ranks=21", "Checksum": "1e27836196b1a2bca62a61dcd0b71e84"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["13Y 1/2022", "13Y_1/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsverfahren"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 00:30:15", "Checksum": "d8cb4daba017b7ecb250c7147a1f728d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.05.2022 13Y 1/2022 (13Y_1/2022)\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n13Y_1/2022\nUrteil vom 10. Mai 2022\nRekurskommission\nBesetzung\nBundesrichter Marazzi, Präsident,\nBundesrichter Abrecht, Hurni,\nGerichtsschreiber Bittel.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nGesuchstellerin,\ngegen\nGeneralsekretär des Schweizerischen Bundesgerichts, Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\nGesuchsgegner.\nGegenstand\nAkteneinsicht,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Generalsekretariates des Bundesgerichts vom 16. Februar 2022.\nSachverhalt:\nA.\nMit Schreiben vom 11. Februar 2022 ersuchte A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) das Generalsekretariat des Bundesgerichts um Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021, in dem sie als Gesuchstellerin fungierte. Ihr Einsichtsgesuch begründete sie mit dem Wunsch, zu verstehen, auf welcher Informationsgrundlage das fragliche Urteil des Bundesgerichts basiere.\nMit Verfügung vom 16. Februar 2022 wies das Generalsekretariat das Gesuch ab, da die Gründe, die zur Abweisung des Revisionsgesuchs 5F_24/2021 geführt hätten, im Urteil wiedergegeben seien.\nB.\nMit als \"Rekurs\" bezeichneter Eingabe vom 11. März 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an die Rekurskommission. Darin erhebt sie Rügen gegen das Vorgehen des Generalsekretariates sowie dessen Schreiben vom 17. (recte: 16.) Februar 2022.\nIn Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretariates und der vorinstanzlichen Akten verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nDie Zuständigkeit der Rekurskommission ergibt sich aus Art. 55 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) i.V.m. Art. 16 der Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz vom 27. September 1999 (VO; SR 152.21). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; dazu ausführlicher Urteil 13Y_1/2021 vom 24. Februar 2021 E. 1.2). Die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 lit. a VwVG).\n2.\nDie Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren zu enthalten (\nArt. 52 Abs. 1 VwVG). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (zum ähnlich lautenden\nArt. 42 Abs. 1 BGG siehe statt vieler\nBGE 137 III 617 E. 6.2;\n134 III 235 E. 2).\nDie Beschwerdeführerin stellt keine (ausdrücklichen) Rechtsbegehren. Aus der Begründung ihrer Eingabe lässt sich allerdings erkennen, dass sie die Aufhebung der Verfügung vom 16. Februar 2022 und Einsicht in die Akten des Verfahrens 5F_24/2021 verlangt. Damit genügt die Eingabe den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG.\n3.\nZur beantragten Akteneinsicht ist Folgendes vorauszuschicken.\n3.1. In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA; SR 152.1) selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO legen fest, welche Aktenstücke eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren sind, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei Einwilligung der betroffenen Personen) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteile 13Y_2/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.3.1; 13Y_1/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2.1).\n3.2. Nichts anderes ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der VO. Zwar räumt\nArt. 29 Abs. 2 BV den Prozessparteien als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen verfassungsmässigen Anspruch auf Akteneinsicht ein, der auch die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens erfasst. Dieser Anspruch hängt aber davon ab, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses Interesse kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (\nBGE 129 I 249 E. 3). Auch bei verfassungskonformer Auslegung der VO muss der Gesuchsteller daher ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahrens darlegen (Urteil 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 2.1.3; zit. Urteile 13Y_2/2021 E. 3.3.2; 13Y_1/2019 E. 3.2.2).\n"}