Ihre Verbreitung in Nachachtung des Öffentlichkeitsprinzips erfolgt von Gesetzes wegen in anonymisierter Form (vorne E. 3.2.3). Deren zeitlich und räumlich eingeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form (Rubrum und Dispositiv) dient ausschliesslich als Ersatz für die öffentliche Urteilsverkündung, die nun meistens entfällt, nachdem als Regelform der Urteilsfällung jene auf dem Weg der Aktenzirkulation erklärt worden ist (vorne E. 3.2.2). Eine unbeschränkte Einsehbarkeit in nicht anonymisierter Form lässt sich aus dem BGG nicht ableiten, woran weder Art. 9 Abs. 2 BGA, geschweige denn Art. 8 Abs. 1 lit. c VO etwas zu ändern vermögen.