Beim Bundesblatt dürfte etwa der Grund für einen Verzicht auf eine nachträgliche Anonymisierung darin zu suchen sein, dass die Namensnennung unmittelbarer Zweck der Veröffentlichung ist [z.B. bei gerichtlichen Vorladungen], was beim öffentlichen Interesse für die Einsichtnahme in ein Urteil, wo es [in aller Regel] um dessen Inhalt geht, nicht der Fall ist). 3.3.2. Das Archivierungsgesetz will nicht Vorgaben bezüglich der Verbreitung gewisser Dokumente aufstellen: Vielmehr will es - gerade umgekehrt - deren Tauglichkeit zur Archivierung und die Form ihrer Zur-Verfügung-Stellung unter anderem anhand ihrer Zugänglichkeit bestimmen. Was Art. 9 Abs. 2 BGA, und Art. 8 Abs. 1 lit.