Zum Zusammenhang zwischen amtlicher Veröffentlichung und Archivierung, in: Kommentar zum Publikationsgesetz des Bundes, Bern 2011, S. 89-95, Rz. 15; über Einschränkungen in den Suchmechanismen aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes siehe allerdings daselbst Fn. 13. Beim Bundesblatt dürfte etwa der Grund für einen Verzicht auf eine nachträgliche Anonymisierung darin zu suchen sein, dass die Namensnennung unmittelbarer Zweck der Veröffentlichung ist [z.B. bei gerichtlichen Vorladungen], was beim öffentlichen Interesse für die Einsichtnahme in ein Urteil, wo es [in aller Regel] um dessen Inhalt geht, nicht der Fall ist).