Dementsprechend sieht denn auch Art. 8 Abs. 2 (2. Satz) VO vor, dass die einsehbaren Daten anonymisiert werden können. 3.2.4. Damit erfolgt die Verkündung bundesgerichtlicher Urteile gleichsam doppelspurig: einerseits durch die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht (als Surrogat der öffentlichen Urteilsberatung mit anschliessender Urteilsverlesung) eingeschränkte öffentliche Urteilsverkündung in nicht anonymisierter Form gemäss Art. 59 Abs. 3 BGG; andererseits durch die Urteilsveröffentlichung in anonymisierter Form gemäss Art. 27 Abs. 2 BGG.