27 Abs. 2 BGG; es entspricht übrigens einer allgemeinen Praxis, dass archivierte Daten, welche vor Ablauf der Schutzfrist zugänglich gemacht werden, wirksam anonymisiert werden, siehe z.B. Sandra Husi-Stämpfli/Katrin Gisler: Persönlichkeitsrechte und Archivierung: Alte und neue Herausforderungen, in: Big Data und Datenschutzrecht, 2016, S. 103-126, III. S. 117); Ausnahmen sind durch technisch-sachliche Überlegungen bedingt, namentlich die Verständlichkeit des Entscheides selbst (Tschümperlin, BSK-BGG, a.a.O., N. 16 zu Art. 27 BGG). Dementsprechend sieht denn auch Art. 8 Abs. 2 (2. Satz) VO vor, dass die einsehbaren Daten anonymisiert werden können.