Aus dem Öffentlichkeitsprinzip leitet die Lehre auch die gesetzliche Verpflichtung des Bundesgerichts zur aktiven Information über seine Rechtsprechung ab ( Art. 27 Abs. 1 BGG; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 3 zu Art. 27 BGG). Diese wird durch die Veröffentlichung seiner Urteile erfüllt, sei es - meistens auszugsweise - in der amtlichen Sammlung für besonders bedeutsame Grundsatzentscheide, sei es - in vollständiger Ausfertigung - im Internet ( Art. 57-59 BGerR; dazu im Einzelnen Tschümperlin, BSK-BGG, N. 6-10 bzw. N. 11-14 zu Art.