16 Abs. 2 VO und Art. 56 BGerR richtet sich das Beschwerdeverfahren der Rekurskommission nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), insbesondere nach dessen Art. 44 ff. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Diese Frist wurde mit der Postaufgabe der Beschwerde am 3. Januar 2021 gewahrt (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des Generalsekretärs wird verzichtet, weil die Beschwerde von vornherein unbegründet ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG), wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.