C. Am 31. Dezember 2020 erhebt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das genannte Schreiben Beschwerde bei der Rekurskommission des Bundesgerichts und erneuert seinen Antrag auf Einsichtnahme in die nicht anonymisierten Urteile des Bundesgerichts aus dem 3. Quartal 2020. Einschränkend teilt er mit, "dass er Urteilsdispositive in italienischer Sprache und Urteilsdispositive, bei denen der Beschwerdeführer nicht eine natürliche Person war, nicht unbedingt einsehen möchte". Erwägungen: 1. Die Rekurskommission prüft die Beschwerdevoraussetzungen von Amtes wegen: 1.1. Gemäss Art. 55 Bst. c des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR;