Er betonte, dass ihn "Name und Adresse des Beschwerdeführers sowie das Urteilsdispositiv" interessierten. Diese Informationen würden exakt dem Material entsprechen, welches in der Auflagepraxis des Bundesgerichts in seinem Warteraum bekannt gegeben werde. Diese Informationen seien deshalb bereits einmal während 30 Tagen öffentlich zugänglich gewesen und würden somit die Bedingungen gemäss Art. 8 Punkt 1c ( richtig : Art. 8 Abs. 1 lit. c) VO erfüllen. Er erklärte sich einverstanden, die Informationen allenfalls elektronisch oder auf Papier zugestellt zu bekommen, und äusserte den Wunsch, eine allfällige Abweisung seines Gesuchs in beschwerdefähiger Verfügungsform zu erhalten.