SR 152.21) sowie auf Art. 29 Abs. 2 BV als Grundlage für die Einsicht in die Originalakten abgeschlossener archivierter Verfahren. Es betonte schliesslich nochmals die Ungültigkeit schriftlicher Eingaben an das Bundesgericht in Form von E-Mails ohne gültige Unterschrift. A.c. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 wandte sich A.________ an "die Generaldirektion" des Bundesgerichts und stellte einen Antrag auf Einsicht in alle Urteile des Bundesgerichts vom 3. Quartal 2020. Er betonte, dass ihn "Name und Adresse des Beschwerdeführers sowie das Urteilsdispositiv" interessierten.