Mit E-Mail desselben Tages an die Bibliothek des Bundesgerichts äusserte A.________ den Wunsch, "möglichst alle Urteile des Bundesgerichts aus dem Zeitraum ungefähr Januar 2020 bis März 2020 im Original einzusehen" und erkundigte sich über das weitere Vorgehen zwecks Einsichtnahme in Lausanne oder, mit Vorteil, in Luzern. Das Generalsekretariat des Bundesgerichts antwortete ihm am 26. November 2020 per E-Mail. Es verwies auf die bereits erteilten Auskünfte zur Auflagepraxis der Urteilsdispositive und auf die Verordnung des Bundesgerichts zum Archivierungsgesetz (VO; SR 152.21) sowie auf Art.